Im Rahmen ihrer virtuellen Präsenz veröffentlichen Unternehmen häufig Fotos oder Videos von Mitarbeitenden. Fast jedes zweite deutsche Unternehmen nutzt Social-Media-Plattformen wie Facebook oder LinkedIn zu Marketingzwecken. Dabei sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
Vermehrt setzen Unternehmen darauf, die Gesichter zu zeigen, die hinter dem Produkt oder der Dienstleistung stehen. Dies lässt das Unternehmen nahbar erscheinen und erleichtert den Kundenkontakt. Mitarbeiterfotos auf der Homepage zu veröffentlichen, ist daher längst üblich.
Auch für Recruitingzwecke ist dies von Bedeutung. Insbesondere Unternehmen, die jüngere Bewerber*innen ansprechen und mit gutem Betriebsklima und persönlicher Verbundenheit unter den Mitarbeitenden werben möchten, veröffentlichen regelmäßig Bild- und Videomaterial vom betrieblichen Alltag oder von Betriebsfeiern in den sozialen Medien.
Die Verbreitung und die Nutzung von Bildern oder Videos von Mitarbeitenden berührt das grundgesetzlich abgesicherte sog. „Recht am eigenen Bild“. Das Recht am eigenen Bild ist ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es wird durch die §§ 22 ff. KUG besonders geschützt.
Zugleich stellen Mitarbeiterfotos auch personenbezogene Daten dar. Ihre Veröffentlichung ist daher an den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der DSVGO zu messen.
Erforderlich für die Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen ist daher insbesondere die vorherige Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden. Diese muss auf informierter Basis und freiwillig erfolgen. Mitarbeitende müssen umfassend darüber aufgeklärt werden, wo und zu welchem Zweck die Fotos und/oder Videos veröffentlicht werden sollen. Es muss außerdem klargestellt werden, dass Mitarbeitende keine Nachteile zu befürchten haben, wenn sie der Veröffentlichung nicht zustimmen.
Probleme ergeben sich häufig dann, wenn es um den Widerruf der erteilten Einwilligung geht. Gerade bereits ausgeschiedene Mitarbeitende haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihr Foto nicht mehr für Werbezwecke des Unternehmens verwendet wird.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine erteilte Einwilligung von Beschäftigten hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos und Videos durch das Unternehmen widerrufen werden kann, ist umstritten.
Teilweise wird vertreten, die Einwilligung sei jederzeit frei widerruflich. Dies würde Unternehmen vor organisatorische und finanzielle Herausforderungen stellen, wenn größere kostspielige Kampagnen unter Verwendung des Bildmaterials laufen. Andere Stimmen halten eine Interessenabwägung für erforderlich und lehnen einen grundlosen Widerruf der Einwilligung jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis ab.
Mitarbeitende können sich gegen die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos und Videos, auf denen sie abgebildet sind, wehren. Neben Löschungs- bzw. Unterlassungsansprüchen kommen je nach Umständen des Einzelfalls auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach der DSGVO in Betracht.
Die Nutzung und Verbreitung von Mitarbeiterfotos bedarf der Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden. Unternehmen sind gut beraten, die Einwilligungen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuholen und sorgfältig zu dokumentieren.