Für Gewinnung und Bindung von Kund*innen und Mitarbeitenden sind Plattformen wie Facebook, Twitter oder LinkedIn für viele Unternehmen nicht mehr hinwegzudenken. Somit wächst der Bedarf in der Arbeitswelt an einem zusätzlichen Social Media Auftritt enorm. Fraglich ist jedoch, ob bei der Umsetzung von sozialen Netzwerken durch Unternehmen möglicherweise dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht?
Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sodann bei der Einführung von Anwendung von technische Einrichtungen in Mitbestimmungsrecht, wenn diese dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei reicht aus, wenn sich die technische Einrichtung lediglich zur Überwachung objektiv eignet. Ob Arbeitgebende dies überhaupt beabsichtigen, ist dafür nicht relevant.
Bei der Entscheidung zur Unterhaltung von Social Media Accounts hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Diese Entscheidung liegt voll und ganz bei den Arbeitgebenden. Ein Initiativrecht zur Einführung besteht nicht.
Mitbestimmungsrechte können aber im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Social Media Nutzung betroffen sein. Zu prüfen ist, ob und wie die Social Media Plattform eine Kontrolle der Mitarbeitenden ermöglicht. So ist beispielsweise die Bereitstellung einer Kommentarfunktion für öffentliche Nutzer bei einer von Arbeitgebenden betriebenen Social Media Präsenz mitbestimmungspflichtig. Sog. „Besucher-Beiträge“ können Rückschlüsse auf Verhalten und Leistung von individuell identifizierbaren Mitarbeitenden geben. Auch wenn die Social Media Applikation selbst keine Daten automatisch erhebt und verarbeitet, so werden dennoch Daten in Form der „Besucher-Beiträge“ dauerhaft gespeichert und sind öffentlich zugänglich.
Auch kann eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung vorliegen, wenn Beiträge oder Kommentare über den Account der Arbeitgebenden den die Social Media Präsenz betreuenden Mitarbeitenden zuordenbar ist. Ist dies jedoch nicht der Fall – beispielsweise weil es nur eine allgemeinen Administratorenkennung für den Account gibt –, so ist es nicht möglich, die Leistung und das Verhalten der Mitarbeitenden zu kontrollieren, sodass keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt.
Betreiben Arbeitgebende eine solche Social Media Präsenz, ohne die Mitbestimmung zu beachten, kann der Betriebsrat die Arbeitgebenden auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Abhängig von der jeweiligen Social Media Plattform und der Nutzung können beispielsweise eine Löschung des Accounts oder die Deaktivierung der Kommentarfunktion in Frage kommen.
Nicht jede Social Media Nutzung durch Arbeitgebende unterliegt der Mitbestimmung. Falls dies jedoch der Fall ist, sollte der Betrieb der Social Media Plattform regelmäßig durch eine Betriebsvereinbarung abgesichert werden. Dadurch lassen sich die Interessen beider Parteien – und auch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden – rechtssicher gestalten.