Kündigungsschutzanträge werden nicht selten datenschutzrechtlich aufgeladen und um Entschädigungsansprüche wegen vermeintlich rechtswidriger Datenverarbeitung ergänzt. Über einen solchen Entschädigungsanspruch aus Art. 82 DSGVO hatte nun das BAG zu entscheiden (Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23).
Der Arbeitnehmer stützte seinen Entschädigungsanspruch auf die verdeckte Observation seiner Person durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Detektei. Grundlage der Observation war aus Sicht des beklagten Unternehmens eine mögliche vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
Der Kläger hatte sich aufgrund eines Unfalls krankgemeldet und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Anlass für die Observation war aus Sicht der Beklagten neben anhaltenden Differenzen zwischen Parteien insbesondere, dass sich der Kläger am Morgen des vermeintlichen Unfalls nicht an seinem Arbeitsort aufgehalten habe, sondern 600 km entfernt.
Im Rahmen der Observation wurde der Kläger bei verschiedenen körperlichen Tätigkeiten beobachtet und abgelichtet, was die Beklagte annehmen ließ, der Kläger hätte ebenso die von ihm geschuldeten Bürotätigkeiten verrichten können.
Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 26. April 2023 – 12 Sa 18/23) gab dem Entschädigungsantrag statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.500.
Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Datenverarbeitung in Form der Observation des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Der Beklagten hätten andere gleich wirksame, aber weniger stark in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers eingreifende Aufklärungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden.
Die Beklagte hätte nach Auffassung des LAG den Kläger zunächst schlicht zu seinem Aufenthaltsort und seiner Verletzung befragen können. Hätte sich der Kläger hierzu wie im Prozess eingelassen, hätte nämlich schon kein dringender Verdacht dahingehend bestanden, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hätte. Allein wenn der Kläger auf Nachfrage weitere Auskünfte verweigert hätte, wäre eine verdeckte Observation in Betracht gekommen.
Das LAG bejahte einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Zwar genüge hierfür nicht der bloße Verstoß gegen die DSGVO. Die verdeckte Observation durch einen Detektiv stelle jedoch selbst einen immateriellen Schaden dar. Durch die Observation werde der Kläger nämlich zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung und er verliere die Kontrolle über die eigenen Daten in Form der Beobachtung und der Ablichtung.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Senats reiht sich ein in seine frühere Rechtsprechung zu Entschädigungsansprüchen wegen rechtswidriger Observation aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13).
Die Entscheidung des BAG dürfte die Praxis darin bestärken, vermehrt datenschutzrechtliche Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die Anforderungen, die das BAG an den Vortrag zum erlittenen Schaden stellt, sind nach der Entscheidung denkbar gering. Gerade im Zusammenhang mit der Observation von Arbeitnehmern dürfte es schon ausreichen, dass die Überwachung datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht genügt. Für Arbeitgeber sollte dies Grund genug sein, mit äußerster Sorgfalt zu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerüberwachung tatsächlich vorliegen.