In der arbeitsrechtlichen Theorie sind Arbeitnehmende und Arbeitgebende gleichgestellte Partner. Und doch kann in der Praxis ein erhebliches Ungleichgewicht bestehen, wenn Arbeitgebende wirtschaftlich wie strukturell eine größere Verhandlungsmacht haben. Daher hat der Gesetzgeber vielfältige Schutzrechte für Arbeitnehmende vorgesehen. Neben den allgemein arbeitnehmerschützenden Vorschriften gewährleistet der Beschäftigtendatenschutz in besonderer Weise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmenden – ein verfassungsmäßig garantiertes Recht.
Vorgaben zum Datenschutz der Arbeitnehmenden in Deutschland sind auf verschiedene gesetzliche Regelwerke verteilt; sie finden sich insbesondere in der DSGVO und im reformierten BDSG. Mindestens mittelbar aber sorgen etwa auch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) für die Einhaltung des Beschäftigtendatenschutzes in Betrieben mit gewählten Betriebsräten.
Zu beachten ist dabei, dass im datenschutzrechtlichen Zusammenhang regelmäßig der weiter gefasste Begriff des „Beschäftigten“ Anwendung findet, der über den engeren Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts hinaus geht. Er bezieht Auszubildende, Leiharbeitnehmende und arbeitnehmerähnliche Personen ein, erstreckt sich bspw. aber auch auf Beamt*innen und Richter*innen.
So sind auch weder DSGVO noch BDSG – anders als etwa das Kündigungsschutzgesetz – als „reine“ Arbeitnehmerschutzgesetze konzipiert. Sie betreffen vielmehr eine Vielfalt von Konstellationen, in denen öffentliche wie nicht öffentliche Stellen (Arbeitgebende sind nichtöffentliche Stellen) personenbezogene Daten verarbeiten.
Auch wenn natürliche Personen damit in vielfältiger Weise geschützt sind, etwa als Kund*innen und Abnehmer*innen bestimmter Leistungen von Unternehmen, kommt doch gerade dem Schutz der Arbeitnehmenden im Arbeitsverhältnis faktisch und folgerichtig nach den Vorgaben des BDSG eine herausgehobene Bedeutung zu.
Die zentral die Beschäftigten (und damit die Arbeitnehmenden) schützende und zugleich die Wirkmechanismen des Beschäftigtendatenschutzes ist dabei § 26 BDSG: Hiernach dürfen Arbeitgebende personenbezogene Daten der Beschäftigten dann und nur dann verarbeiten, wenn dies für die Erfüllung gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelarbeitsvertraglicher Pflichten oder zur Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis geeignet und erforderlich ist. Ansonsten ist die Verarbeitung unzulässig. Daneben bestehen weitreichende Auskunftsrechte.
Der gesetzliche Beschäftigtendatenschutz stellt sicher, dass Arbeitnehmende ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Arbeitsverhältnis weitestmöglich wahrnehmen können. Verwirklicht wird dies auf verschiedenen Ebenen: Das Recht Arbeitgebender zur Erhebung personenbezogener Daten ist auf ein „notwendiges Maß“ beschränkt; Arbeitnehmenden steht ein Anspruch auf Auskunft über die vom Arbeitgebenden verarbeiteten Daten zu; einmal erhobene Daten müssen regelmäßig wieder gelöscht werden. Im Falle von Verstößen können nicht nur Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. Vielmehr können auch Arbeitnehmende selbst Unterlassungs-, Beseitigungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen.