Betriebsräte und Arbeitnehmende

Der Betriebsrat ist die betriebliche Vertretung der Arbeitnehmenden. Er kommt damit zwangsläufig mit Beschäftigtendaten in Berührung und kann erheblichen Einfluss auf Fragen des Umgangs mit diesen nehmen. Dazu stehen ihm umfangreiche Beteiligungsrechte zu, die Arbeitgebende in der betrieblichen Praxis, insbesondere auch im Kontext des Beschäftigtendatenschutzes, zu beachten haben. Beteiligen Arbeitgebende den Betriebsrat in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß, kann dieser auf der kollektiven Ebene weitreichende Abwehrrechte, bis hin zur gerichtlichen Untersagung von Maßnahmen, geltend machen. Ferner drohen konkrete Auswirkungen auch auf Rechte und Pflichten im individuellen Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Den Betriebsrat treffen auch eigene Überwachungspflichten betreffend die Einhaltung der Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz.