Grundlegendes zum Betriebsrat als Vertretung der Arbeitnehmenden

Der Betriebsrat ist eine in Deutschland in vielen Betrieben von den Arbeitnehmenden gewählte Vertretung, welche mit starken gesetzlichen Rechten ausgestattet ist. Auch wenn wirtschaftliche Angelegenheiten dabei eher zurücktreten und die Mitbestimmung zu konkreten betrieblichen Abläufen im Vordergrund steht, ist die rechtzeitige und umfassende, nicht selten auch zeitintensive Einbindung aktiver Betriebsräte oft wichtige Voraussetzung für einen „funktionierenden“ Betrieb. Dies reicht von Fragen der Arbeitszeitgestaltung über den Beschäftigtendatenschutz bis zur Ausgestaltung des betrieblichen Organigramms und der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmenden. 


Schon in Betrieben mit 5 ständigen Arbeitnehmenden können in Deutschland Betriebsräte errichtet werden. Dem Betriebsrat kommt mit den umfassenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes eine bedeutsame Rolle im Arbeitsrecht allgemein, aber auch in vielen Fragen des Beschäftigtendatenschutzes zu. Er greift mit eigenständigen Rechten und Pflichten in das konkrete betriebliche Geschehen ein. Die vielfältigen Fragen der konkreten Organisation betrieblicher Abläufe und des betrieblichen Miteinanders stehen dabei im Vordergrund seiner Tätigkeit. Zentraler Anknüpfungspunkt für seine Tätigkeit ist daher konsequenterweise auch der Betrieb, also tatsächliche organisatorische Einheiten wie Fabriken oder Bürogebäude mit verschiedenen Abteilungen eines Unternehmens. Wirtschaftliche Fragen der Unternehmensausrichtung stehen dagegen in ihrer Bedeutung für die Betriebsratsbeteiligung zurück. Dem Betriebsrat kommt auch eine gegenüber den Gewerkschaften eigenständige und klar abgegrenzte Rolle zu.


Betriebsräte werden von den Arbeitnehmenden eines Betriebs alle vier Jahre gewählt. Leitende Angestellte werden dagegen eher im Lager des Unternehmens gesehen, wählen den Betriebsrat nicht und werden auch nicht von ihm vertreten. 

Das Betriebsratsgremium setzt sich aus einer gesetzlich vorbestimmten Zahl von gewählten Arbeitnehmenden des Betriebs zusammen, deren Zahl von der Größe des Betriebs (nach Zahl der regelmäßigen Arbeitnehmenden) abhängig ist. Vertreten wird der Betriebsrat von einer oder einem Vorsitzenden. 

Der Betriebsrat kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen und wirkt durch ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Es wird nicht gesondert vergütet, die Mitglieder sind aber von ihrer Arbeitstätigkeit unter Fortzahlung ihrer vertraglichen Vergütung zu befreien. Auch im Übrigen trägt das Unternehmen die Kosten der Betriebsratsarbeit durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Sachmitteln wie die Übernahme sonstiger Kosten, etwa für Schulungen der Betriebsratsmitglieder. 

Auf überbetrieblicher Ebene können zusätzliche Gremien als Vertretung der Arbeitnehmenden mit eigener Zuständigkeit bestehen (Gesamtbetriebsräte oder Konzernbetriebsräte). 

Vielfältige und im Einzelnen unterschiedlich stark durch das BetrVG ausgestaltete Rechte des Betriebsrats lassen ihn zu einem gewichtigen betrieblichen Akteur werden, der nicht nur in im engeren Sinne arbeitsrechtlichen Fragen zu beteiligen ist. Dabei reicht die „Intensität“ der Einbindung von Betriebsräten von bloßen Informations- bis hin zu starken Mitbestimmungsrechten, welche eine echte Zustimmung des Gremiums für bestimmte Maßnahmen erfordern. 


Durch die starken Rechte des BetrVG wird der Betriebsrat in Fragen fast aller betrieblichen Abläufe zum aktiven und für die Unternehmen wichtigen Akteur. Er wirkt als demokratisch gewählte Interessenvertretung der Mitarbeitenden, überwacht die Einhaltung der geltenden Gesetze im Betrieb, was auch für die vielfältigen Anforderungen des Beschäftigtendatenschutzes gilt. Er kann und muss aber im Rahmen der starken Mitbestimmung auch konkrete betriebliche Regelungen aktiv mitgestalten und mittragen.