Die Mitbestimmung des Betriebsrats macht auch vor der Verarbeitung von Beschäftigtendaten keinen Halt. Aufgrund der Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsrechts sind Arbeitgeber angehalten, den Betriebsrat bei Maßnahmen, die Beschäftigtendaten berühren, zu beteiligen. Diese Beteiligungsrechte sind von unterschiedlicher Intensität.
Grundsätzlich hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmenden bestehenden Gesetze und Vorschriften durch Arbeitgebende zu überprüfen. Hierzu kann der Betriebsrat die Vorlage erforderlicher Unterlagen auch in Bezug auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verlangen. Daneben bestehen auch konkrete Informationsrechte, beispielsweise zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz oder zur Personalplanung. Hier müssen Arbeitgebende auch über die Verwendung von Beschäftigtendaten informieren.
Auch im Rahmen der in der Praxis wichtigen Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten gibt es Schnittmengen zum Beschäftigtendatenschutz. So muss der Betriebsrat der Einstellung einer bzw. eines internen Datenschutzbeauftragten vorab zustimmen. Ferner ist die Zustimmung bei der Verwendung von Personalfragebögen zur personalisierten Datenerhebung der Mitarbeitenden sowie bei der Anwendung von Beurteilungsgrundsätzen und Auswahlrichtlinien erforderlich, da auch hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeitenden geschützt wird.
Sobald Arbeitgebende beabsichtigen, eine technische Einrichtung einzuführen, die in der Lage ist, die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeitenden zu überwachen, ist der Betriebsrat intensiv zu beteiligen. Diese Mitbestimmung ist erzwingbar. Die zwingende Mitbestimmung setzt bereits dann ein, wenn die Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch die technische Einrichtung theoretisch möglich ist. Gerade dieser Umstand – eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle muss nicht beabsichtigt, muss nicht Ziel der Maßnahme sein – führt zu einer erheblichen Ausweitung und damit besonderen Bedeutung dieses Mitbestimmungsrechts. Dies erstarkt somit zu einem der praktisch wichtigsten Fälle der intensiven Einbindung des Betriebsrats in Fragen des Beschäftigtendatenschutzes. Fast alle im Betrieb verwandten Softwareprodukte – vom Standardbetriebssystem bis zur Speziallösung – unterliegen nämlich dieser starken erzwingbaren Mitbestimmung.
Arbeitgebende sind dringend angehalten, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, beispielsweise durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung, einzuhalten, da der Betriebsrat ansonsten Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Auch sind bei Missachtung der erzwingbaren Mitbestimmung einseitige, die Mitarbeitenden belastende Maßnahmen unwirksam. Zudem sind vereinzelt Bußgeldtatbestände zu beachten.
Auch wenn dem Betriebsrat durch die maßgeblichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gar keine – quasi übergeordnete, ausdrückliche – Zuständigkeit für Fragen des Beschäftigtendatenschutzes im Betrieb zugewiesen ist. Durch seine weitreichenden Informations-, Beteiligungs- und vielfach starken erzwingbaren Mitbestimmungsrechte wird er zum wichtigen „Player“ im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes.