Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitnehmende grundsätzlich alle von den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zurückgeben. Dazu gehört regelmäßig auch die Herausgabe und Löschung von Kontaktdaten. Nicht eindeutig geregelt ist, wie in beruflichen Netzwerken geknüpfte Kontakte zu behandeln sind.
Die Mitnahme von dienstlichen Kontakten, welche während der geschäftlichen Tätigkeit geknüpft wurden, ist Arbeitnehmenden grundsätzlich nicht erlaubt. Ob Kontakte aus beruflichen Netzwerken (z.B. LinkedIn oder Xing) ebenfalls zu solchen Kontakten zählen, ist auf den ersten Blick nicht eindeutig.
Um feststellen zu können, wem die digitalen Kontaktdaten aus beruflichen Netzwerken „gehören“, ist eine Unterteilung von „privaten“ und „dienstlichen“ Kontakten vorzunehmen. Grundsätzlich „gehören“ Arbeitgebenden die dienstlichen Daten, Arbeitnehmenden hingegen die privaten Daten. Somit sind die Arbeitnehmenden verpflichtet alle dienstlichen Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Arbeitgebenden herauszugeben bzw. zu löschen.
Jedoch werden berufliche Netzwerke nicht nur ausschließlich beruflich genutzt. Nutzende teilen, schreiben und lesen zunehmend sowohl private als auch dienstliche Inhalte. Es handelt sich somit um eine gemischte Nutzung des Netzwerks. Ob nun der Account überwiegend privat oder dienstlich genutzt wird, hängt von mehreren Kriterien ab. Von Bedeutung ist z.B. von wem der Account angelegt wurde oder ob er vor dem Arbeitsverhältnis schon bestand. Wird dieser für das Arbeitsverhältnis neu angelegt und sogar von den Arbeitgebenden gezahlt, stehen auch diesen i.d.R. die geknüpften Kontakte zu. Regelmäßig muss jedoch jeder Kontakt einzeln geprüft werden, da eine generelle Prüfung nicht zulässig ist.
Auch Kundendaten in beruflichen Netzwerken können laut Rechtsprechung grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Dies kann der Fall sein, wenn zu den Kontakten bereits vor der Verknüpfung eine Geschäftsbeziehung besteht und sie auch noch in der Zukunft als Kontaktperson in Frage kommen. Somit können auch in beruflichen Netzwerken gespeicherte Kundendaten der Arbeitnehmenden Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgebenden enthalten. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass Kontakte innerhalb beruflicher Netzwerke überwiegend nicht ausschließlich unternehmensbezogen sein dürften und meist „öffentlich“ zugänglich sind.
Sofern Arbeitgebende Arbeitnehmenden nach dem Arbeitsverhältnis die weitere Nutzung solcher Kontaktdaten untersagen wollen, müssen diese nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg beweisen, dass die Kontaktdaten unter den Geschäftsgeheimnisbegriff fallen. Dieser Kontakt muss also im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Arbeitgebenden geknüpft worden sein und eine konkret überwiegende geschäftliche Nutzung des Accounts aufweisen. Diese Anforderungen sind vor dem Hintergrund der gemischten Nutzung der Netzwerke für Arbeitgebende ausgesprochen hoch.
Kontakte aus beruflichen Netzwerken können in den meisten Fällen auch nach dem Arbeitsverhältnis von den Mitarbeitenden genutzt werden, sofern der Account nicht ausschließlich geschäftlichen Nutzen hatte oder von den Arbeitgebenden gestellt wurde. Herausgabe- oder Löschansprüche dürften für Arbeitgebende nur in Ausnahmefällen durchsetzbar sein.