Mit dem Fortschreiten der technischen Möglichkeiten geht eine vermehrte Nutzung von Videotechnik zur Überwachung von Orten oder Analysierung von Vorgängen einher. Auch Arbeitgebende haben regelmäßig ein Interesse daran, die Sicherheit in ihrem Betrieb unter anderem mittels Videoüberwachung sicherzustellen. Gleiches gilt für Vermietende von Betriebsgeländen oder Bürogebäuden, die in der Regel vermeiden möchten, dass ihre Mitarbeitenden gefährdet oder ihr Eigentum beschädigt wird, bzw. jedenfalls bei Vorfällen die Nachverfolgbarkeit gewährleisten wollen.
Videoüberwachung wird datenschutzrechtlich relevant, soweit es hierbei zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten kommt. Dies kann je nach den Umständen des Einzelfalls sowohl bei einer bloßen Beobachtung, als auch bei einer Aufzeichnung per Videotechnik der Fall sein. Es genügt also grundsätzlich bereits die Verwendung von Videogeräten zur simultanen Überwachung durch Sicherheitspersonal, um eine Verarbeitungstätigkeit zu bejahen. Ein Personenbezug ist anzunehmen, wenn die Aufnahmen eine Identifizierung der aufgenommenen Personen zulassen, was angesichts der mittlerweile verfügbaren Technik regelmäßig der Fall ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so gelten die Vorschriften des Datenschutzrechts. Insbesondere sind vor diesem Hintergrund die Datenschutzprinzipien strikt einzuhalten, da im Rahmen einer Videoüberwachung in hohem Maße in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen eingegriffen werden kann. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist daher für jeden Einzelfall, das heißt jede einzelne Kamera und jeden spezifischen Kamerawinkel sicherzustellen. Rechenschaftspflichtig ist hierfür der datenschutzrechtlich Verantwortliche. Dies ist im Beschäftigungskontext regelmäßig der Arbeitgebende, der mithin auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben und auf eine entsprechende Dokumentation achten muss.
Bei Umsetzung dieser Aufgabe bietet Arbeitgebenden unter anderem die von der Datenschutzkonferenz im Jahr 2020 veröffentlichte „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ (hier abrufbar) eine Hilfestellung. So beinhaltet diese Orientierungshilfe unter anderem ausdrückliche Hinweise zum Thema der betrieblichen Videoüberwachung und der damit einhergehenden Überwachung von Beschäftigten als besondere Fallkonstellation. Darüber hinaus hat auch der Europäischer Datenschutzausschuss bereits Leitlinien zum Thema der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte veröffentlicht (Leitlinien 03/2019, Version 2.0, hier abrufbar).
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gelten – wie immer im Beschäftigtendatenschutz – die Besonderheiten des Bundesdatenschutzgesetzes. Diese werden in Fällen relevant, in denen Videoüberwachung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Aufdeckung von Straftaten erfolgt. Auch bei der Einholung von Einwilligungen Beschäftigter sind die üblichen Besonderheiten zu beachten. Ein Rückgriff auf die Rechtsgrundlage der Datenschutz-Grundverordnung kann bei Überwachung öffentlich zugänglicher Räume möglich sein, zu denen unter anderem auch Kunden Zugang haben, z.B. Verkaufsräume.
Bei der Einrichtung von Videoüberwachung besonders zu beachten ist der Schutz sensibler Bereiche, wie zum Beispiel Umkleiden, Pausen- und Sozialräume. Da die Intim- und Privatsphäre der Beschäftigten berücksichtigt werden muss, sind diese Räume als Rückzugsbereich der Beschäftigten grundsätzlich von der Videoüberwachung auszunehmen.
Auch ist die dauerhafte Videoüberwachung von Beschäftigten in der Regel nicht zulässig, da hierdurch in unangemessener Weise in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen und ein andauernder Überwachungsdruck erzeugt werden kann. Ausnahmen können hier wiederum gelten, wenn die betroffenen Arbeitsplätze mit einem erhöhten Verlust- und Schädigungsrisiko zulasten der Arbeitgebenden einhergehen.